Migrantinnen einfach stark im Alltag (MiA-Kurse) , Format: Artikel, Bereich: Integration

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die MiA-Kurse vor. MiA bedeutet "Migrantinnen einfach stark im Alltag". Dahinter steckt ein Kursangebot, in dem sich Frauen gegenseitig stärken. Sie machen sich Mut, lernen dazu und erfahren viel Neues.

Die MiA-Kurse finden meistens im Klassenzimmer statt. Dort sprechen Sie über Themen, die für Sie wichtig sind. Dabei können Sie Ihr Deutsch verbessern.

An manchen Tagen gehen Sie gemeinsam nach draußen, zum Beispiel um die Stadt kennenzulernen. Oft gibt es in MiA-Kursen auch noch andere Angebote, zum Beispiel nähen, singen oder malen Sie zusammen.

Wie läuft ein MiA-Kurs ab?

Die Kursgruppe besteht nur aus Frauen. Auch die Kursleiterin ist eine Frau. Die anderen Frauen kommen aus Ihrem Heimatland oder der ganzen Welt. Ein Kurs dauert 34 Stunden, verteilt über mehrere Wochen oder Monate.

Sie dürfen an bis zu drei Kursen hintereinander teilnehmen. Die Inhalte des Kurses passen zu Ihnen. Darauf achtet die Kursleiterin. Sie müssen für den Kurs nichts bezahlen.

Wie finden Sie einen MiA-Kurs?

Wo es MiA-Kurse gibt, finden Sie unter Downloads auf dieser Seite.

Wer kann teilnehmen?

Damit Sie am MiA-Kurs teilnehmen können, müssen Sie mindestens 16 Jahre alt sein. Sie dürfen noch keinen Schul- oder Berufsabschluss in Deutschland erworben haben. Daneben müssen Sie zu einer der folgenden drei Gruppen gehören:

  • Sie sind gerade zugewandert oder leben schon länger in Deutschland, haben aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben die Erlaubnis, dauerhaft in Deutschland zu bleiben.*
  • Sie sind asylsuchend.
  • Sie haben eine sogenannte Ausbildungsduldung oder Beschäftigungsduldung.**

Wenn Sie unsicher sind, ob diese Beschreibung auf Sie zutrifft, nehmen Sie Kontakt zu einem Kursanbieter auf. Dieser kann Ihnen weiterhelfen.

* Nach §44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG oder §24 AufenthG. Frauen aus einigen europäischen Ländern, den USA, Kanada und Australien dürfen nicht teilnehmen. Über Näheres informiert Sie ihr Kursanbieter.

** Nach § 60c Abs. 1 AufenthG oder § 60d Abs. 1 AufenthG. Grundlage für diese Regelung ist § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.